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   Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2012 - C-55/11, C-57/11, C-58/11   

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Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2012 - C-55/11, C-57/11, C-58/11 (https://dejure.org/2012,7282)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.03.2012 - C-55/11, C-57/11, C-58/11 (https://dejure.org/2012,7282)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. März 2012 - C-55/11, C-57/11, C-58/11 (https://dejure.org/2012,7282)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vodafone España

    Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Genehmigungsrichtlinie - Gebühren für Rechte für die Installation von Einrichtungen - Unmittelbare Wirkung

  • EU-Kommission

    Vodafone España

    Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Genehmigungsrichtlinie - Gebühren für Rechte für die Installation von Einrichtungen - Unmittelbare Wirkung“

Besprechungen u.ä.

  • lehofer.at (Entscheidungsbesprechung)

    Art 13 GenehmigungsRL unmittelbar anwendbar - keine Sondersteuer für Nutzung von Wegerechten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 10.03.2011 - C-85/10

    Telefónica Móviles España - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2012 - C-55/11
    53 - Vgl. auch Urteil vom 10. März 2011, Telefónica Móviles (C-85/10, Slg. 2011, I-1575, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil Telefónica Móviles, oben in Fn. 53 angeführt, Randnr. 25.

    74 - Im Urteil Telefónica Móviles, oben in Fn. 53 angeführt, Randnr. 28, hat der Gerichtshof der spanischen Regierung und der Kommission darin beigepflichtet, dass "die betreffende Abgabe in angemessener Höhe festgesetzt wird, also u. a. den Wert der Nutzung dieser [knappen] Ressourcen widerspiegelt, was eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technologischen Situation auf dem relevanten Markt erfordert".

    77 - Vgl. auch Urteil Telefónica Móviles, oben in Fn. 53 angeführt, Randnr. 29.

    79 - Vgl. auch Urteil Telefónica Móviles, oben in Fn. 53 angeführt, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung.

  • EuGH, 22.05.2003 - C-462/99

    Connect Austria

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2012 - C-55/11
    Wie mehrere Verfahrensbeteiligte in ihren Erklärungen ausgeführt haben, hat der Gerichtshof im Urteil Connect Austria(83) entschieden, dass Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13 unmittelbare Wirkung hatte.

    71 - Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass "die Festsetzung der Gebühren die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte erfordert" und daher "von den nationalen Behörden dabei nicht die Einhaltung starrer Kriterien verlangt werden kann, solange sie die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Beschränkungen beachten": Urteil vom 22. Mai 2003, Connect Austria (C-462/99, Slg. 2003, I-5197, Randnr. 92).

    78 - Urteil Connect Austria, oben in Fn. 71 angeführt, Randnr. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung.

  • EuGH, 02.04.2009 - C-431/07

    DIE RÜCKWIRKENDE HERABSETZUNG DER VON ORANGE UND SFR FÜR UMTSLIZENZEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2012 - C-55/11
    Vgl. auch Urteil vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom (C-431/07 P, Slg. 2009, I-2665, Randnr. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.03.2011 - C-203/10

    Auto Nikolovi - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Gebrauchte Autoteile -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2012 - C-55/11
    82 - Urteil vom 3. März 2011, Auto Nikolovi (C-203/10, Slg. 2011, I-1083, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2005 - C-544/03

    Mobistar - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2012 - C-55/11
    44 - Diese Frage unterscheidet sich somit von der Problematik, die Gegenstand des Urteils vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom (C-544/03 und C-545/03, Slg. 2005, I-7723), war; in jener Rechtssache ging es um eine jährliche Steuer auf das Eigentum an Infrastrukturen wie Sendetürme, Sendemasten und Antennen, die anhand des damals geltenden Art. 49 EG (jetzt Art. 56 AEUV) bzw. der Gemeinschaftsvorschriften über den Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten beurteilt wurde.
  • EuGH, 18.09.2003 - C-292/01

    Albacom

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2012 - C-55/11
    76 - Urteil vom 18. September 2003, Albacom und Infostrada (C-292/01 und C-293/01, Slg. 2003, I-9449, Randnrn.
  • EuGH, 21.07.2011 - C-284/10

    Telefónica de España - Richtlinie 97/13/EG - Gemeinsamer Rahmen für Allgemein-

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2012 - C-55/11
    60 - Urteil vom 21. Juli 2011, Telefónica de España (C-284/10, Slg. 2011, I-6991, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-764/18

    Orange España

    Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Fragen vor dem Hintergrund des Urteils vom 12. Juli 2012, Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446) (im Folgenden: Urteil Vodafone España und France Telecom España), aufgeworfen werden, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Entgelt, das für eine ähnliche Nutzung öffentlichen Grundbesitzes erhoben wurde, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie fiel, da es für Betreiber galt, die die auf diesem Grundbesitz installierten Einrichtungen für die Erbringung von Mobilfunkdiensten nutzten, ohne ihre Eigentümer zu sein, und in dem der Gerichtshof daher nicht in der Sache entschieden hat, d. h. darüber, ob die Methode zur Berechnung des Entgelts mit dieser Bestimmung im Einklang steht.

    Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vertritt die Auffassung, dass das Urteil Vodafone España und France Telecom España zwar, wie hier, ein Entgelt für die Sondernutzung öffentlichen Grundbesitzes betroffen habe, das Entgelt in diesem Urteil aber von den Anbietern von Mobil funkdiensten gefordert worden sei, während es im vorliegenden Fall von Orange España als Anbieter von Festnetz telefonie- und Internetzugangs diensten verlangt werde.

    Einen ähnlichen Standpunkt vertrat der Gerichtshof im Urteil Vodafone España und France Telecom España in Bezug auf ein Entgelt für die Nutzung von öffentlichem Eigentum, das nach spanischem Recht den Anbietern von Mobilfunkdiensten auferlegt wird.

    In den Urteilen, die nach dem Urteil Albacom und dem Urteil Vodafone España und France Telecom España ergangen sind, hat der Gerichtshof, nachdem er befunden hatte, dass die zu prüfende Abgabe bzw. das zu prüfende Entgelt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 12 oder 13 der Genehmigungsrichtlinie fällt, jedoch gleichwohl entschieden, dass diese Bestimmungen der Erhebung einer solchen Abgabe bzw. eines solchen Entgelts nicht entgegenstehen(17).

    Hierfür führt es insbesondere folgende Gründe an: i) Der Gerichtshof habe im Urteil Vodafone España und France Telecom España nicht über die Vereinbarkeit der Methode zur Berechnung des Entgelts mit Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie entschieden; ii) diese Bestimmung enthalte keine Aussage dazu, wie das Entgelt zu berechnen sei; iii) die Berechnung des Entgelts anhand der Bruttoumsätze eines Unternehmens sei eine objektive und nicht diskriminierende Methode, durch die vermieden werde, den Wert der Nutzung öffentlichen Grundbesitzes schätzen zu müssen, und iv) ein Teil dieser Umsätze entspreche dem Marktwert der Nutzung öffentlichen Grundbesitzes.

    Orange España stützt sich insbesondere auf die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in den verbundenen Rechtssachen Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:162, Nr. 77), wonach das Entgelt auf der Grundlage von Kriterien festgesetzt werden müsse, die eine optimale Nutzung von Wegerechten sicherstellen sollten, wie etwa Intensität, Dauer und Wert der Nutzung des fraglichen Eigentums durch das Unternehmen, sowie auf die Urteile vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España (C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 28), und vom 21. März 2013, Belgacom u. a. (C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 51), wonach das Entgelt in angemessener Höhe festgesetzt werden müsse, um u. a. den Wert der knappen Ressourcen, die den Betreibern zugänglich seien, widerzuspiegeln.

    11 In der mündlichen Verhandlung hat das Ayuntamiento de Pamplona betont, dass sich die in der Abgabensatzung Nr. 22/2014 vorgesehene Abgabe von dem im Urteil Vodafone España und France Telecom España geprüften Entgelt unterscheide, da Letzteres nur den Anbietern von Mobilfunkdiensten auferlegt worden sei.

    Das in diesem Urteil geprüfte Entgelt sei von bestimmten Gemeinden als Ausnahme von der Abgabe in Höhe von 1, 5 % der Bruttoumsätze, die allen Anbietern von im Allgemeininteresse stehenden Diensten als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundbesitzes auferlegt worden sei, erhoben worden, und dieses Entgelt sei anhand einer Formel berechnet worden, zu deren Faktoren u. a. die geschätzte durchschnittliche Telefonnutzung pro städtischer Einheit, der Mobilfunkanteil, die Zahl der in der Gemeinde fest installierten Telefone, die Zahl der in der Gemeinde registrierten Einwohner sowie die geschätzte durchschnittliche Telefonnutzung und Nutzung von Diensten pro Mobiltelefon gehört hätten (vgl. hierzu die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in den verbundenen Rechtssachen Vodafone España und France Telecom España, C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:162, Nrn. 29 und 30).

    16 Urteil Vodafone España und France Telecom España (Rn. 34 und 35).

    19 Urteile vom 18. Juli 2006, Nuova società di telecomunicazioni (C-339/04, EU:C:2006:490, Rn. 35), vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España (C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 21), vom 12. Juli 2012, Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28), vom 21. März 2013, Belgacom u. a. (C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 40), vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar (C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 30), vom 6. Oktober 2015, Base Company (C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 16), vom 17. Dezember 2015, Proximus (C-454/13, EU:C:2015:819, Rn. 20), und vom 30. Januar 2018, X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 79).

    Vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in den verbundenen Rechtssachen Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:162, Nr. 67), wonach "Abgaben oder Entgelte ... von der Genehmigungsrichtlinie erfasst [werden], wenn sie für den Zugang zum Markt für elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste oder zu Ressourcen wie Nummern, Funkfrequenzen und "Wegerechten" erhoben werden.

    32 Urteil Vodafone España und France Telecom España (Rn. 32) und Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in den verbundenen Rechtssachen Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:162, Nr. 52).

    40 Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in den verbundenen Rechtssachen Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:162, Nr. 76).

    41 Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in den verbundenen Rechtssachen Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:162, Nr. 79).

    43 Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in den verbundenen Rechtssachen Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:162, Nrn. 88 und 89).

    46 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in den verbundenen Rechtssachen Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:162, Nr. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15

    X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern -

    37 Zu der durch Verwaltungskosten etwa verursachten Wettbewerbsverzerrung vgl. auch Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in den verbundenen Rechtssachen Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:162, Nrn. 62 bis 64).

    40 Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in den verbundenen Rechtssachen Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:162, Nr. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2015 - C-346/13

    Base Company

    21 - C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:162, Nrn. 47 bis 49 und 73.

    29 - Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:162, Nr. 77).

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